Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2011, IV ZR 7/10, die grundsätzliche Wirksamkeit eines sogenannten Behindertentestaments erneut bestätigt. Das primäre Ziel eines solchen Testaments ist die Versorgung und Absicherung des Behinderten. Es ist Ausdruck besonderer Fürsorge des Erblassers, wenn er eine Testamentsgestaltung wählt, die den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das ansonsten durch die Erbschaft angewachsene Vermögen verhindert. Denn letztlich verfügt der Erblasser in seinem Testament über sein eigenes Vermögen und nicht über das des Erben.
Ein solches Testament ist daher nicht sittenwidrig. Dies wird durch die sorgfältig abgestimmte Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge unter gleichzeitiger Anordnung einer Testamentsvollstreckung bewirkt. Hierzu berate ich Sie gerne.