Kosten

Soweit keine gesonderte, schriftliche Gebührenvereinbarung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt geschlossen worden ist, richtet sich die Vergütung der Rechtsanwälte nach den gesetzlichen Vorgaben. Diese sind in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Das RVG definiert Gebührentatbestände und Gebührensätze, wobei die Vergütung in zivilrechtlichen Verfahren in der Regel nach dem Wert des Gegenstandes berechnet wird. Dieser Gegenstandswert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Mandant mit der Beauftragung des Rechtsanwaltes verfolgt. Ferner hat in einem außergerichtlichen zivilrechtlichen Verfahren der Umfang, die Schwierigkeit oder die Bedeutung für den Mandanten Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Insbesondere bei einer Beratung ist ein Rechtsanwalt von Gesetzes wegen gehalten, auf eine Vergütungsvereinbarung hinzuwirken. Bei außergerichtlichen Vertretung kann eine Honorarvereinbarung für den Mandanten günstiger als die Abrechnung nach den Gebührensätzen des RVG sein, wenn es sich um einen hohen Gegenstandswert und einem einfach gelagerten Fall handelt.  Bei erbrechtlichen Mandaten, die eine mehrjährige Bearbeitung nach sich ziehen, wird in der Regel mit Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu rechnen sein. Auch ist hierbei nicht generell vorhersehbar, welcher Arbeitsaufwand zu erwarten ist und welche weiteren  Auslagen und Zusatzkosten entstehen können. Gerne teilen wir Ihnen nach einer ersten Besprechung eine Einschätzung des zu erwartenden Aufwandes und die damit verbundenen Gebühren mit. Sollten Sie aus eigenen Mitteln eine Vergütung des Rechtsanwaltes nicht aufbringen können, ist unter engen Voraussetzungen im vorprozessualen Bereich eine staatliche Beratungshilfe und bei einer Prozessvertretung auch eine staatliche Prozesskostenhilfe möglich. Sprechen Sie mich hierauf an. Ich helfe gerne weiter. Diesbezüglich verweisen wir auf die Website der Bundesrechtanwaltskammer (BRAK).