Erbrecht

Das Erbrecht umfasst den Bereich der Vermögensnachfolge auf Grund eines Todesfalles, d.h. des Erbens und des Vererbens und der Ansprüche derer, die im Falle der gesetzlichen Erbfolge gesetzliche Ansprüche haben könnten (Pflichtteilsansprüche). Im weiteren Sinne gehört auch die steueroptimierte Vermögensübertragung durch Schenkung u.Ä. zum Erbrecht. Der Erblasser kann die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag gestalten und kann durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder die Anordnung, dass keine Auseinandersetzung erfolgen soll, auf die Verwaltung seines Nachlasses Einfluss nehmen. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und können den Wünschen des Erblassers angepasst werden. Zur Wirksamkeit eines solchen Testamentes sind eine Vielzahl von Teilaspekten, auch formellrechtlicher, wie auch erbschaftsteuerlicher Art,zu beachten. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament oder kein wirksames Testament vorliegt und die Verwandten zu Erben berufen werden. So kann es vorkommen, dass jemand Erbe wird, ohne dass er von dem Erblasser Kenntnis hatte. In Fällen, in denen die Angehörigen nicht bekannt sind und ein vom zuständigen Gericht eingesetzter Nachlasspfleger keine findet, können berufsmäßige Erbenermittler diese gesetzlichen Erben ausfindig machen.